Erbauseinandersetzung - MAKRO IMMOBILIEN

Erbauseinandersetzung

Was ist zu beachten

Unter dem Begriff Erbauseinandersetzung ist im Wesentlichen das gleichmäßige Aufteilen einer Erbschaft an die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu verstehen.

Bevor es dazu kommt, ist die Gemeinschaft zunächst verpflichtet, den Nachlass samt möglichen Verbindlichkeiten gegenüber dritten zu regeln.

Die gesetzliche Richtlinie sieht vor, dass jeder Miterbe jederzeit berechtigt ist, eine Auseinandersetzung des gesamten Erbes zu verlangen, um den ihm zustehenden Anteil zu erhalten. Das Aufteilen von Nachlassgegenständen ist in der Regel weniger Konfliktreich als die von Immobilien, was allein in der Natur der Sache liegt. Ein Haus lässt sich nicht aufteilen. Der einfachste Weg wäre nun, dass Haus zu verkaufen und den erzielten Verkaufspreis gleichmäßig unter den Erben aufzuteilen.

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Möchte einer der Erben das Haus behalten und bewohnen, ist er verpflichtet die anderen Miterben zu gleichen Teilen auszuzahlen. Um nun einen reellen und für alle akzeptablen Entschädigungsbeitrag zu ermitteln, wird der Verkehrswert der Immobilie zu Grunde gelegt. Dieser gilt offiziell als realistische Einschätzung des Marktwertes. 

Um im Vorfeld möglichen Konflikten und Streitereien vorzubeugen, empfiehlt es sich, einen von allen Parteien akzeptierten Sachverständigen mit dem Erstellen eines Wertgutachtens zu beauftragen. Herrscht zwischen den Erbmitgliedern grundsätzliche Einigkeit, darf auf diesen Kostenblock getrost verzichtet werden.

In dem Fall ist das Einschalten eines Immobilienmaklers ausreichend. Dieser ist ebenso gut in der Lage, einen realistischen Verkehrswert zu ermitteln. Er verfügt über – oftmals bessere Marktkenntnisse, als ein Gutachter.

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Ist der jeweilige Erbe aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die geforderten Ausgleichszahlungen an die Miterben zu leisten, bleibt als Lösung für ein gerechtes Verteilen der Nachlassgegenstände der Verkauf des Hauses. In diesem Fall empfiehlt es sich natürlich, einen qualifizierten und von allen Miterben akzeptierten Makler mit dem Verkauf zu beauftragen. 

Zwangsversteigerung

Tritt der Worst Case ein und die Gemeinschaft einigt sich auf keine einvernehmliche Lösung, kommt es zu einer Zwangsversteigerung. Im Rahmen eines öffentlichen Bieterverfahrens werden sämtliche Nachlassgegenstände höchstmöglich versteigert. 

Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung setzt ein, wenn mindestens ein Miterbe seinen Anteil versteigern möchte. Hier ist beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag zu stellen. Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft besitzen an dieser Stelle kein Vetorecht, können bei Bedarf aber an der Teilungsversteigerung teilnehmen. Das Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist ein rasches Beenden dieser Zwangsgemeinschaft. Sie gilt als aufgehoben, sobald alle Nachlassgegenstände aufgeteilt und alle Forderungen erfüllt sind.