Jedem, der in den Genuss eines Erbes kommt, ist zu empfehlen, sich zeitnah mit dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz auseinander setzen. Eine Steuerschuld entsteht mit dem Todesfall. Nachlassgerichte, Banken und sonstige Behörden stehen in der Pflicht, dem Finanzamt sofort zu melden, sobald sie von einem Sterbefall erfahren.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Nicht immer bedeutet die Erbschaft eines Hauses oder einer Wohnung gleich hohe Steuerabgaben.
Wie hoch die Steuer ausfällt, richtet sich in der Regel nach dem Wert der Erbschaft. Darüber hinaus, spielt auch die Steuerklasse, in die der Erbe fällt, eine Rolle. Der Gesetzgeber bestimmt dafür drei vorgeschriebene Klassen. Je nachdem, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Erbe zu dem Erblasser steht, fällt er in eine dieser Klassen.
*Wert des Steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse 1 | Steuerklasse 2 | Steuerklasse 3 |
---|---|---|---|
bis 75.000 € | 7% | 15% | 30% |
bis 300.000 € | 11% | 20% | 30% |
bis 600.000 € | 15% | 25% | 30% |
bis 6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
bis 13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
bis 26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
ab 26.000.000 € | 30% | 43% | 50% |
*Quelle: Bund der Steuerzahler, Januar 2018
*Freibeträge durch Verwandtschaftsgrade | Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|---|
Ehepartner / eingetragene Lebensgefährten | Steuerklasse 1 | 500.000,00 € |
Kinder und Stiefkinder | Steuerklasse 1 | 400.000,00 € |
Enkel | Steuerklasse 1 | 200.000,00 € |
Eltern und Großeltern | Steuerklasse 1 | 100.000,00 € |
Geschwister und alle übrigen Erben | Steuerklasse 2 | 20.000,00 € |
*Quelle: Bund der Steuerzahler, Januar 2018
Ob überhaupt und wenn ja, wieviel Erbschaftssteuer auf die geerbte Immobilie zu verrichten ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. So ist zum Beispiel die Zugehörigkeit der Steuerklasse wichtig und welcher Freibetrag sich daraus ergibt.
Dieser Betrag ist vom Verkehrswert der Immobilie abzuziehen. Seit 2009 legt das Finanzamt den Verkehrswert zugrunde, also der Wert, der im Verkaufsfall der Immobilie voraussichtlich zu erzielen ist.
Liegt der Verkehrswert der Immobilie unter dem Freibetrag, sind folglich keine Steuern zu erwarten. Liegt er darüber, wird der Freibetrag abgezogen und die Steuer auf Basis des Restbetrages errechnet.
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Ein Elternteil verstirbt und hinterlässt laut Testament seinem einzigen Kind ein Haus. Bevor dieser Erbe entscheidet, was mit dem Haus zukünftig geschieht, ist dieser gut beraten, erst einmal zu prüfen, ob dieser Nachlass mit Hypotheken oder sonstigen Schulden belastet ist.
Tipp: Das Hinzuziehen eines Sachkundigen, wie ein Gutachter oder Makler ermöglicht das Sparen von Steuern. Bestehen am Gebäude beispielsweise wertmindernde Eigenschaften, setzen diese wiederum den Immobilienwert herab. Dieser Fakt wirkt sich möglicherweise auf die Höhe der Erbschaftssteuer aus, wenn das Finanzamt das erstellte Gutachten des Sachverständigen akzeptiert. Tut es das nicht, besteht die Möglichkeit, Einspruch zu erheben.
Ist die Immobilie vermietet oder wohnt ein Erbe (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder oder Enkel) selbst darin, ist dieser von Steuern freigestellt. Es gilt die sogenannte Steuerfreistellung. Diese ist gültig, sobald der Erbe die Immobilie entweder bereits bewohnt oder sie unverzüglich zur Eigennutzung bezieht.
Während es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner keine weiteren Einschränkungen bezüglich der Wohnungsgröße gibt, gilt für Kinder respektive Enkel eine Steuerbefreiung bei einer Wohnfläche von bis zu 200qm. Ist der Wohnraum größer, unterliegt die Differenz, nach Abzug des persönlichen Freibetrags, der Erbschaftssteuer.
Achtung: Zieht der Erbe innerhalb von zehn Jahren aus der Immobilie und verkauft oder vermietet sie, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Bei vermieteten Objekten sieht es etwas anders aus. Hier werden 10% des offiziellen Verkehrswertes abgezogen und das Finanzamt belastet erbschaftssteuerlich in diesem Fall 90% des Wertes.
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