Erbschaftssteuer - MAKRO IMMOBILIEN

Erbschaftssteuer

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer

Jedem, der in den Genuss eines Erbes kommt, ist zu empfehlen, sich zeitnah mit dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz auseinander setzen. Eine Steuerschuld entsteht mit dem Todesfall. Nachlassgerichte, Banken und sonstige Behörden stehen in der Pflicht, dem Finanzamt sofort zu melden, sobald sie von einem Sterbefall erfahren. 

Ausnahmen bestätigen die Regel. Nicht immer bedeutet die Erbschaft eines Hauses oder einer Wohnung gleich hohe Steuerabgaben. 


Wie hoch die Steuer ausfällt, richtet sich in der Regel nach dem Wert der Erbschaft. Darüber hinaus, spielt auch die Steuerklasse, in die der Erbe fällt, eine Rolle. Der Gesetzgeber bestimmt dafür drei vorgeschriebene Klassen. Je nachdem, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Erbe zu dem Erblasser steht, fällt er in eine dieser Klassen.

  • Steuerklasse 1 ist die günstigste Variante. Nahe Familienangehörige, wie Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Großenkel sowie Eltern und Großeltern gehören zu dieser Klasse. 
  • Der Steuerklasse 2 werden Verwandte, wie Nichten, Neffen, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern aber auch geschiedene Ehegatten des Erblassers zugeteilt.
  • Alle weiteren Erben, wie Cousins, Cousinen, Großnichten und -Neffen sowie alle anderen fallen in die dritte Klasse.

Beispiel Tabelle Erbschafts- und Schenkungssteuer

*Wert des Steuerpflichtigen ErwerbsSteuerklasse 1Steuerklasse 2Steuerklasse 3
bis 75.000 € 7%15%30%
bis 300.000 € 11%20%30%
bis 600.000 € 15%25%30%
bis 6.000.000 € 19%30%30%
bis 13.000.000 € 23%35%50%
bis 26.000.000 € 27%40%50%
ab 26.000.000 € 30%43%50%

*Quelle: Bund der Steuerzahler, Januar 2018

Beispiel Tabelle Steuerfreibeträge

*Freibeträge durch VerwandtschaftsgradeSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner / eingetragene LebensgefährtenSteuerklasse 1500.000,00 €
Kinder und StiefkinderSteuerklasse 1400.000,00 €
EnkelSteuerklasse 1200.000,00 €
Eltern und GroßelternSteuerklasse 1100.000,00 €
Geschwister und alle übrigen ErbenSteuerklasse 220.000,00 €

*Quelle: Bund der Steuerzahler, Januar 2018

Erbschaftssteuer bei Immobilien – was muss ich zahlen?

Ob überhaupt und wenn ja, wieviel Erbschaftssteuer auf die geerbte Immobilie zu verrichten ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. So ist zum Beispiel die Zugehörigkeit der Steuerklasse wichtig und welcher Freibetrag sich daraus ergibt.

Dieser Betrag ist vom Verkehrswert der Immobilie abzuziehen. Seit 2009 legt das Finanzamt den Verkehrswert zugrunde, also der Wert, der im Verkaufsfall der Immobilie voraussichtlich zu erzielen ist.

Liegt der Verkehrswert der Immobilie unter dem Freibetrag, sind folglich keine Steuern zu erwarten. Liegt er darüber, wird der Freibetrag abgezogen und die Steuer auf Basis des Restbetrages errechnet.

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Beispielrechnung

Ein Elternteil verstirbt und hinterlässt laut Testament seinem einzigen Kind ein Haus. Bevor dieser Erbe entscheidet, was mit dem Haus zukünftig geschieht, ist dieser gut beraten, erst einmal zu prüfen, ob dieser Nachlass mit Hypotheken oder sonstigen Schulden belastet ist.

Ist das Objekt schuldenfrei, ist als nächstes der Verkehrswert zu ermitteln. Beträgt dieser zum Beispiel EUR 450.000, sieht das Errechnen der Erbschaftssteuer, wie folgt aus:

Verkehrswert HausEUR 450.000
Abzgl. SteuerfreibetragEUR 400.000
Zu versteuernder BetragEUR 50.000
Steuersatz: Steuerklasse 1 (Kind)X 7%
= SteuerbetragEUR 3.500

Wäre es umgekehrt, also, ein Elternteil erbt das Haus seines Kindes, würde die Kalkulation etwas anders aussehen:

Verkehrswert HausEUR 450.000
Abzgl. SteuerfreibetragEUR 100.000
Zu versteuernder BetragEUR 350.000
Steuersatz: Steuerklasse 1 (Eltern)X 11% (auf die ersten 300.000)
X 15% (auf die restlichen 50.000)
= SteuerbetragEUR 38.500 + 7.500 = EUR 46.000

Und wenn es ein Neffe des Verstorbenen wäre, sähe das Ergebnis noch einmal anders aus: 

Verkehrswert HausEUR 450.000
Abzgl. SteuerfreibetragEUR 20.000
Zu versteuernder BetragEUR 430.000
Steuersatz: Steuerklasse 2 (Neffe)X 20% (auf die ersten 300.000)
X 25% (auf die restlichen 130.000)
= SteuerbetragEUR 60.000 + 32.500 = EUR 92.500

Tipp: Das Hinzuziehen eines Sachkundigen, wie ein Gutachter oder Makler ermöglicht das Sparen von Steuern. Bestehen am Gebäude beispielsweise wertmindernde Eigenschaften, setzen diese wiederum den Immobilienwert herab. Dieser Fakt wirkt sich möglicherweise auf die Höhe der Erbschaftssteuer aus, wenn das Finanzamt das erstellte Gutachten des Sachverständigen akzeptiert. Tut es das nicht, besteht die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. 


Welche Sonderregelungen sind bei der Erbschaftssteuer zu beachten?

Ist die Immobilie vermietet oder wohnt ein Erbe (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder oder Enkel) selbst darin, ist dieser von Steuern freigestellt. Es gilt die sogenannte Steuerfreistellung. Diese ist gültig, sobald der Erbe die Immobilie entweder bereits bewohnt oder sie unverzüglich zur Eigennutzung bezieht. 

Während es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner keine weiteren Einschränkungen bezüglich der Wohnungsgröße gibt, gilt für Kinder respektive Enkel eine Steuerbefreiung bei einer Wohnfläche von bis zu 200qm. Ist der Wohnraum größer, unterliegt die Differenz, nach Abzug des persönlichen Freibetrags, der Erbschaftssteuer.

Achtung: Zieht der Erbe innerhalb von zehn Jahren aus der Immobilie und verkauft oder vermietet sie, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. 

Bei vermieteten Objekten sieht es etwas anders aus. Hier werden 10% des offiziellen Verkehrswertes abgezogen und das Finanzamt belastet erbschaftssteuerlich in diesem Fall 90% des Wertes.

Hinweis: Sie überlegen Ihre geerbte Immobilie in Pinneberg, Elmshorn oder Norderstedt zu verkaufen? Sprechen Sie uns an. Gern beraten wir Sie über die nächsten Schritte.