Erbschein Testament - MAKRO IMMOBILIEN

Erbschein Testament

Wer erbt die Immobilie

Üblicherweise geben Testamente klare Auskunft darüber, wer zum Erbenkreis gehört. Die vom Erblasser verfassten Schriftstücke hinterlegt dieser zum Verwahren beim örtlichen Amtsgericht. Entweder über einen Notar, der das Testament vorher prüft und beglaubigt oder selbständig über den direkten Weg. Dort folgt der Eintrag des Testaments im zentralen Testamentsregister. Das Nachlassgericht öffnet dieses Testament nach dem Ableben des Erblassers - meist ohne Anwesenheit des Erbenkreises. Die betroffenen Erben erhalten anschließend  eine schriftliche Information über Ihr Erbe. 

Wer benötigt wann einen Erbschein?

  • Bestehen trotz Testament Unklarheiten bezüglich des Erbes, ist ein Erbschein von Nöten. Insbesondere Behörden, wie beispielsweise das Finanzamt oder Banken, aber auch Mieter oder Geschäftspartner können diesen als offiziell anerkanntes Beweismittel bei Bedarf einfordern. Das Nachlassgericht (Abteilung des zuständigen Amtsgerichts) erteilt und stellt den Erbschein aus.
  • Um den Antrag stellen zu können, sind offizielle Dokumente vorzulegen. Neben dem Personalausweis des Antragstellers, die Sterbeurkunde und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde sowie eine eidesstattliche Erklärung darüber dass die Angaben korrekt sind. Das Nachlassgericht ist verpflichtet, genau zu prüfen, ob dem Antragsteller der Erbschein zusteht oder nicht.
  • Die Kosten für solch ein Verfahren sind abhängig von der Höhe des  Nachlasswertes. Allerdings sollte hier berücksichtigt werden, dass der Antragsteller eines Erbscheins, nach dessen Antrag, das Erbe nicht mehr ausschlagen kann. Deshalb ist eine vorherige Prüfung auf etwaigen Schuldenbestand wärmstens zu empfehlen.

Wo wird der Eintrag im Grundbuch geändert?

Die Änderung wird beim zuständigen Amtsgericht respektive Grundbuchamt durchgeführt. Als zuständig gilt jenes Amtsgericht, in dessen Bezirk der Eigentümer seinen letzten Wohnsitz hatte, beziehungsweise die geerbte Immobilie liegt. Der Antragsteller muss sich dort als rechtmäßiger neuer Eigentümer der Immobilie zweifelsfrei ausweisen können. Dies geschieht in der Regel über ein notarielles Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll oder einen rechtmäßigen Erbschein. Letzteres gilt als sicherste Variante. Gebühren fallen für Eintragsänderungen nicht an, sofern es sich um Erben des Vorbesitzers handelt. Eine Frist von zwei Jahren ist hier ebenfalls einzuhalten.