Während noch das Amts- und auch das Landgericht die Räumungsklage abgeweisen haben, hat der BGH der Räumungsklage in seiner Entscheidung vom 26.09.2012 (VIII ZR 330/11) stattgegeben.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine bisher an dieser Stelle durchaus vermieterfreundliche Rechtsprechung bestätigt. Der Nutzungswunsch des Vermieters sei nachvollziehbar und vernünftig. Nach der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit sei die geschäftliche Nutzung nicht geringer zu bewerten als der § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters. Insoweit ergäbe sich der Kündigungsanspruch bereits aus § 573 Abs. 1 S. 1 BGB, der den gesetzlich geregelten Eigenbedarfsgründen gleichwertig sei.