Monty Albrecht
Geerbtes Haus verkaufen als Erbengemeinschaft: Rechtslage, Ablauf und Steuern
Was ist Ihre Immobilie wert?

Geerbtes Haus verkaufen in der Erbengemeinschaft: Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Haus erben. Für den Verkauf müssen alle Miterben zustimmen, kein einzelner Erbe kann allein handeln. Erst wenn alle einverstanden sind, kann der Kaufvertrag notariell beurkundet und der Erlös anteilig aufgeteilt werden. Beim Hausverkauf in der Erbengemeinschaft müssen alle Miterben an einem Strang ziehen.
Ein geerbtes Haus zu verkaufen ist in einer Erbengemeinschaft deutlich komplexer als beim Alleinerben. Unterschiedliche Interessen der Miterben, offene Fragen zum Verkehrswert und steuerliche Besonderheiten machen den Hausverkauf zu einem Thema, bei dem strukturiertes Vorgehen entscheidend ist. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen die rechtliche Ausgangslage, die konkreten Schritte bis zum Notartermin und die steuerlichen Pflichten, damit Sie wissen, worauf es beim erfolgreichen Hausverkauf ankommt.
Rechtliche Grundlagen: Warum alle Miterben zustimmen müssen
- Eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB ist eine Gesamthandsgemeinschaft, die Immobilie gehört allen gemeinsam
- Kein einzelner Miterbe darf das Haus allein verkaufen oder belasten
- Für den Verkauf ist die Zustimmung sämtlicher Miterben erforderlich
- Vor dem Verkauf muss das Grundbuch auf alle Erben berichtigt werden
- Dafür ist ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll erforderlich
Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes im Moment des Erbfalls, ohne dass die Beteiligten aktiv handeln müssen. Gemäß § 2032 BGB bilden alle Erben eine Gesamthandsgemeinschaft: Sie sind gemeinsam Eigentümer des Nachlasses, können aber nicht über einzelne Nachlassgegenstände allein verfügen. Das bedeutet konkret: Möchte einer der Erben das geerbte Haus verkaufen, braucht er die Zustimmung aller anderen Miterben, auch wenn sein Erbanteil noch so gering ist.
Bevor ein Verkauf überhaupt möglich ist, muss das Grundbuch auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben werden. Das Nachlassgericht, in Deutschland zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, stellt auf Antrag einen Erbschein aus. Alternativ genügt ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll, um die Eigentumsänderung im Grundbuch zu belegen. Erst mit dieser Grundbuchberichtigung kann der Kaufvertrag rechtswirksam geschlossen werden.
Der Erbschein ist in den meisten Fällen unverzichtbar, wenn kein notarielles Testament vorliegt. Typische Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert und betragen erfahrungsgemäß mehrere Hundert bis einige Tausend Euro. Diese Kosten trägt der Nachlass, nicht einzelne Erben persönlich. Wer sofort nach dem Erbfall handeln möchte, sollte diesen Schritt daher nicht unterschätzen.
Erbschein und Grundbuchberichtigung sind die Voraussetzung für jeden Hausverkauf aus dem Nachlass.

Schritt für Schritt: So läuft der Hausverkauf in der Erbengemeinschaft ab
- Der Prozess dauert erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate, von der Grundbuchberichtigung bis zur Kaufpreisauszahlung
- Notarkosten und Maklerprovision werden vom Verkaufserlös abgezogen, bevor der Rest aufgeteilt wird
- Eine neutrale Wertermittlung schützt alle Miterben vor einer Unterbewertung der Immobilie
Der Hausverkauf in der Erbengemeinschaft folgt einem klaren Ablauf. Wer diesen kennt, vermeidet typische Verzögerungen und Streitigkeiten zwischen den Miterben.
Checkliste: Hausverkauf als Erbengemeinschaft
Haken Sie jeden erledigten Schritt ab, Ihre Angaben werden nicht gespeichert.
Tipp: Bei uneinigen Miterben empfiehlt sich eine professionelle Immobilienbewertung durch einen neutralen, DEKRA-zertifizierten Sachverstaendigen als gemeinsame Verhandlungsgrundlage. MAKRO IMMOBILIEN begleitet Erbengemeinschaften in Elmshorn, Pinneberg und Hamburg diskret durch alle Phasen.
- Erbschein beantragen: Beim zuständigen Nachlassgericht beantragen, oder notarielles Testament vorlegen.
- Grundbuch berichtigen lassen: Alle Erben werden als Miteigentümer eingetragen. Gebühr richtet sich nach dem Grundbuchamt.
- Verkehrswert der Immobilie ermitteln: Eine neutrale Marktwertanalyse schafft Klarheit und verhindert Konflikte über den Angebotspreis. Für gerichtsverwertbare Gutachten empfehlen sich DEKRA-zertifizierte Sachverständige.
- Einigung aller Miterben herbeiführen: Verkaufspreis, Zeitplan und Maklerbeauftragung müssen einstimmig beschlossen werden.
- Immobilienmakler beauftragen: Ein erfahrener Makler übernimmt Vermarktung, Besichtigungen und Verhandlungsführung, und entlastet die Erbengemeinschaft erheblich.
- Kaufvertrag notariell beurkunden: Alle Miterben müssen beim Notar erscheinen oder sich durch eine Vollmacht vertreten lassen.
- Erlös aufteilen: Nach Abzug von Notarkosten, Maklerprovision und offenen Verbindlichkeiten wird der Resterlös entsprechend der Erbquoten verteilt.
Ein praktischer Hinweis zum Thema Kosten: Notargebühren beim Immobilienverkauf betragen gesetzlich festgelegt rund 1,5 % bis 2 % des Kaufpreises. Die Maklerprovision ist seit dem Bestellerprinzip (2020) in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt und beträgt zusammen 5,95 % bis 7,14 % des Kaufpreises, je nach Region. Diese Kosten sind keine Überraschung, wenn man sie von Anfang an einplant.
MAKRO IMMOBILIEN begleitet Erbengemeinschaften in Elmshorn, Pinneberg und Hamburg vom ersten Beratungsgespräch bis zur Schlüsselübergabe. Unsere DEKRA-zertifizierten Sachverständigen erstellen Wertgutachten bei Haus Erbschaft, die als Grundlage für eine faire Einigung unter Miterben dienen.
Wenn einer nicht verkaufen will: Ihre Optionen bei blockierten Miterben
- Selbst ein Miterbe mit 5 % Erbanteil kann den Hausverkauf vollständig blockieren
- Außergerichtliche Einigung ist der schnellste und kostengünstigste Weg
- Die Teilungsversteigerung ist das letzte Mittel, sie führt fast immer zu Verlusten für alle Beteiligten
Das Szenario „Erbengemeinschaft Haus verkaufen, einer will nicht" ist eine der häufigsten Konfliktsituationen im Erbrecht. Die Gründe dafür sind vielfältig: Emotionale Bindung an das Elternhaus, finanzielle Überlegungen oder schlicht fehlende Einigungsbereitschaft. Dabei kann jeder Miterbe, unabhängig von seiner Erbquote, den Verkauf blockieren und so alle anderen Erben handlungsunfähig machen.
| Option | Voraussetzung | Zeitaufwand | Erlöspotenzial | Bewertung |
|---|---|---|---|---|
| Einigung aller Miterben | Gesprächsbereitschaft aller Beteiligten; ggf. Mediation | Wenige Wochen bis 3 Monate | Voller Marktwert erzielbar | Empfohlen |
| Erbanteil abkaufen | Verkaufswilliger Miterbe; Einigung über Abfindungspreis | 1 – 3 Monate | Miterbe erhält Anteil unter Marktwert; Verbleibende stärken Position | Praxisoption |
| Teilungsversteigerung | Antrag eines Miterben beim Amtsgericht genuegt; kein Konsens nötig | 12 – 24 Monate (Gerichtsverfahren) | Meist 20 – 30 % unter Marktwert; hohe Verfahrenskosten | Letzter Ausweg |
Hinweis: Die Teilungsversteigerung kann von jedem Miterben beantragt werden, sie dient jedoch oft als Druckmittel, um eine außergerichtliche Einigung zu beschleunigen. Professionelle Mediation ist in den meisten Fällen die kostengünstigere Alternative.
Folgende Optionen stehen zur Verfügung, wenn einer der Miterben den Hausverkauf ablehnt:
| Option | Vorgehen | Vor- und Nachteile |
|---|---|---|
| Außergerichtliche Einigung | Mediation oder direkte Verhandlung; kompromissfähige Lösung zum Verkaufspreis oder Zeitplan finden | Schnell, kostengünstig, erhält Familienbeziehungen |
| Erbanteil abkaufen | Willige Miterben kaufen den Erbanteil des Blockierenden zum vereinbarten Wert ab | Klare Eigentumsstruktur danach; erfordert Liquidität der kaufenden Erben |
| Erbauseinandersetzungsklage | Klage beim Nachlassgericht auf Auseinandersetzung des Nachlasses | Zeitaufwendig und kostenintensiv; Ergebnis ungewiss |
| Teilungsversteigerung | Jeder Miterbe kann beim Amtsgericht eine Zwangsversteigerung der Immobilie beantragen | Erlös liegt erfahrungsgemäß 20 % bis 30 % unter dem Marktwert; letzte Option |
Die Teilungsversteigerung, eine Zwangsversteigerung, die jeder Miterbe unabhängig von seiner Erbquote beim zuständigen Amtsgericht beantragen kann, führt typischerweise zu erheblichen Wertverlusten. Erfahrungsgemäß werden dabei 20 % bis 30 % unter dem erzielbaren Marktpreis realisiert. Deshalb gilt: Die Teilungsversteigerung sollte nur dann erwogen werden, wenn alle anderen Wege zur Einigung endgültig gescheitert sind.
Eine neutrale Immobilienbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen kann in Blockadesituationen helfen, den Streit über den tatsächlichen Wert der Immobilie zu beenden und eine sachliche Grundlage für Verhandlungen zu schaffen. Unser Verkäufer-Service unterstützt Sie dabei, auch in schwierigen Konstellationen zu einer tragfähigen Lösung zu kommen.
Steuern beim Verkauf des geerbten Hauses: Das gilt für Erbengemeinschaften
- Beim Hausverkauf können sowohl Erbschaftsteuer als auch Spekulationssteuer anfallen
- Die Spekulationssteuer entfällt, wenn der Erblasser die Immobilie seit mehr als 10 Jahren besaß
- Erbschaftsteuer-Freibeträge: Ehepartner 500.000 €, Kinder je 400.000 €, Enkel je 200.000 €
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie durch eine Erbengemeinschaft können zwei Steuern relevant werden: die Erbschaftsteuer und die Spekulationssteuer. Beide Steuern greifen unter unterschiedlichen Voraussetzungen.
- Erbschaftsteuer: Laut Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterliegt der Wert der geerbten Immobilie der Erbschaftsteuer, jedoch erst, wenn der persönliche Freibetrag des jeweiligen Erben überschritten wird. Die gesetzlichen Freibeträge betragen: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder je 400.000 Euro, Enkel je 200.000 Euro, Geschwister und weitere Verwandte 20.000 Euro. Bleibt der Immobilienwert je Erbe innerhalb des Freibetrags, fällt keine Erbschaftsteuer an. Wichtig: Bei einer Erbengemeinschaft gilt der Freibetrag für jeden Miterben individuell, nicht für die Gemeinschaft insgesamt.
- Spekulationssteuer: Die Spekulationssteuer, steuerrechtlich als Einkommensteuer auf private Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG erfasst, fällt beim Verkauf einer geerbten Immobilie dann an, wenn die ursprüngliche Kaufzeit des Erblassers und der Verkaufszeitpunkt der Erbengemeinschaft weniger als zehn Jahre auseinanderliegen. Maßgeblich ist das Kaufdatum des Erblassers, nicht der Erbfall selbst. Hat der Erblasser das Haus also vor mehr als zehn Jahren erworben, ist der Verkauf steuerfrei, unabhängig davon, wann das Haus geerbt wurde. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Erblasser die Immobilie in den letzten drei Jahren vor dem Erbfall selbst bewohnt hat.
Hinweis: Die steuerliche Situation jeder Erbengemeinschaft ist individuell. Ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, hängt von Verwandtschaftsgrad, Immobilienwert, Besitzdauer und Nutzungsart ab. Eine Beratung durch einen Steuerberater ist vor dem Verkauf empfehlenswert. Für die Frage, wie hoch der Verkehrswert der Immobilie steuerrechtlich anzusetzen ist, kann ein professionelles Wertgutachten bei der Haus Erbschaft wichtige Dienste leisten, denn das Finanzamt setzt den Wert im Zweifel nach eigenen Verfahren an, die vom tatsächlichen Marktwert abweichen können.
Häufige Fragen zum Erbschafts-Hausverkauf
Müssen wirklich alle Miterben dem Hausverkauf zustimmen?
Ja. Gemäß § 2040 BGB können Miterben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Das bedeutet: Jeder Miterbe, unabhängig von seiner Erbquote, muss dem Verkauf zustimmen und den Kaufvertrag notariell unterzeichnen oder sich durch eine notarielle Vollmacht vertreten lassen. Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf nicht erzwingen, ihn aber auch nicht allein verhindern, wenn alle anderen einig sind, in diesem Fall bleibt die Teilungsversteigerung als letztes Mittel.
Wie wird der Verkaufserlös unter den Miterben aufgeteilt?
Der Erlös aus dem Hausverkauf wird entsprechend der Erbquoten der einzelnen Miterben aufgeteilt. Zuvor werden alle anfallenden Kosten, Notargebühren, Maklerprovision und noch offenen Verbindlichkeiten der Immobilie, vom Gesamterlös abgezogen. Hat die Erbengemeinschaft im Testament keine abweichende Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Erbquoten gemäß BGB.
Kann man ein geerbtes Haus sofort nach dem Erbfall verkaufen?
Grundsätzlich ja, allerdings erst, nachdem das Grundbuch auf die Erbengemeinschaft berichtigt wurde. Dieser Schritt erfordert entweder einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Da die Ausstellung eines Erbscheins einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann, ist ein sofortiger Verkauf direkt nach dem Erbfall in der Praxis selten möglich. Realistisch ist ein Zeitrahmen von drei bis sechs Monaten vom Erbfall bis zur Kaufpreiszahlung.
Wann ist der Verkauf eines geerbten Hauses steuerfrei?
Der Verkauf ist von der Spekulationssteuer befreit, wenn der Erblasser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben hat, die sogenannte Zehn-Jahres-Frist beginnt mit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser, nicht mit dem Erbfall. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Verstorbene das Haus in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Tod selbst genutzt hat. Zusätzlich fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der geerbte Immobilienwert innerhalb der persönlichen Freibeträge liegt.
Was kostet der Hausverkauf in der Erbengemeinschaft?
Neben den allgemeinen Verkaufskosten (Notar ca. 1,5 % bis 2 % des Kaufpreises, Maklerprovision je nach Region 5,95 % bis 7,14 % geteilt zwischen Käufer und Verkäufer) fallen für Erbengemeinschaften zusätzliche Kosten an: Erbscheingebühren (abhängig vom Nachlasswert), Grundbuchberichtigungsgebühren sowie gegebenenfalls Kosten für ein professionelles Verkehrswertgutachten. Ein solches Gutachten kostet je nach Immobilienwert und Umfang typischerweise mehrere Hundert bis einige Tausend Euro.






