Welche klugen Gründe führen dazu, ein geerbtes Haus auszuschlagen und nicht anzunehmen? Sei es als Alleinerbe oder im Rahmen einer Erbengemeinschaft?
Der häufigste und entscheidende Grund dafür ist in der Regel eine finanziell stark belastete Immobilie. Sei es mit Hypotheken, einer Grundschuld oder sonstigen Darlehen.
Nicht alle Erbschaften bedeuten automatisch, dass große (positive) Vermögenswerte vermacht werden. Bevor ein Erbe angetreten wird, ist im ersten Schritt genau zu prüfen, dass es sich unterm Strich nicht um ein Schuldenpaket handelt.
Achtung: Schulden werden ebenfalls vererbt.
Empfehlenswert ist also, die gesamten Vermögensverhältnisse des Verstorbenen detailliert zu beleuchten. Welche Verbindlichkeiten, wie Kredite oder Bürgschaften liegen vor? Sind sonstige Schulden vorhanden?
In welchem Zustand ist die zu vererbende Immobilie? Besteht ein Investitionsstau mit kostenintensiven Renovierungsarbeiten oder sonstigen Instandhaltungsmaßnahmen?
Ist festzustellen, dass letztendlich ein finanzielles Minus vor dem Erbe steht, ist der Nachlass unbedingt auszuschlagen – nicht zuletzt, um sein eigenes Vermögen vor Gläubiger des Verstorbenen zu schützen. Ein Erbe haftet für die Schulden des Erblassers mit seinem gesamten Vermögen.
Tritt der Fall ein, dass sich der Erbe gegen die Erbschaft entscheidet, ist er verpflichtet, dies innerhalb von sechs Wochen kundzutun. Eine formgerechte Erklärung muss binnen dieser Frist beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar eingehen. Tut es das nicht, gilt das Erbe als angenommen.
Die Zeitrechnung für die Frist startet mit der Kenntnisnahme des Erben von seiner Erbschaft. Ab dem Zeitpunkt läuft die Uhr. Dem Erben ist zu raten, sich schnellstmöglich über die Vermögenssituation des Erblassers zu informieren.
Ausnahme: Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, sofern sich entweder der Erbe zum Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme über das Erbe im Ausland aufhält oder der Erblasser selbst seinen Wohnsitz im Ausland hatte.
Es bestehen zwei Möglichkeiten, sein Erbe offiziell abzulehnen. Die erste beinhaltet den persönlichen Weg zum zuständigen Nachlassgericht. Unter Vorlage des Personalausweises vor Ort wird die Absage protokolliert. Alternativ übernimmt ein Notar diese Aufgabe.