Üblicherweise geben Testamente klare Auskunft darüber, wer zum Erbenkreis gehört. Die vom Erblasser verfassten Schriftstücke hinterlegt dieser zum Verwahren beim örtlichen Amtsgericht. Entweder über einen Notar, der das Testament vorher prüft und beglaubigt oder selbständig über den direkten Weg. Dort folgt der Eintrag des Testaments im zentralen Testamentsregister. Das Nachlassgericht öffnet dieses Testament nach dem Ableben des Erblassers - meist ohne Anwesenheit des Erbenkreises. Die betroffenen Erben erhalten anschließend eine schriftliche Information über Ihr Erbe.
Die Änderung wird beim zuständigen Amtsgericht respektive Grundbuchamt durchgeführt. Als zuständig gilt jenes Amtsgericht, in dessen Bezirk der Eigentümer seinen letzten Wohnsitz hatte, beziehungsweise die geerbte Immobilie liegt. Der Antragsteller muss sich dort als rechtmäßiger neuer Eigentümer der Immobilie zweifelsfrei ausweisen können. Dies geschieht in der Regel über ein notarielles Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll oder einen rechtmäßigen Erbschein. Letzteres gilt als sicherste Variante. Gebühren fallen für Eintragsänderungen nicht an, sofern es sich um Erben des Vorbesitzers handelt. Eine Frist von zwei Jahren ist hier ebenfalls einzuhalten.